Elterninitiative Naturkindergarten e.V.

Satzung

Stand: 23.09.2022


Präambel

Erleben und Begreifen eines Kleinkindes bis zur Schulzeit haben einen prägenden Einfluss auf die Persönlichkeit unserer Kinder und ihre Entwicklung in den nachfolgenden Entwicklungsphasen. Die Eindrücke dieser Zeit bilden wesentliche Bausteine des Fundaments für ihr weiteres Leben.

Die Natur ist der Raum, in dem unsere Kinder die Schöpfung und das Leben in ihrer Ursprünglichkeit und Unmittelbarkeit am intensivsten wahrnehmen können. Darin entdecken und betrachten sie Tiere und Pflanzen, erleben das Wirken von Naturkräften in den Erscheinungsformen des Wetters und beobachten Wechsel und Ausprägungen der Jahreszeiten. Unsere Kinder begreifen nicht zuletzt Großes und winzig Kleines als Teile eines Ganzen der Natur.

Der Naturkindergarten ist Herausforderung und Chance zugleich, unsere Kinder in einer entscheidenden Entwicklungsphase mit der Natur als ihrem wichtigsten äußeren Lebensraum vertraut zu machen. Wir, ihre Eltern, setzen uns dafür ein und erwarten, dass die Begegnung und das frühe, mit anderen Kindern gemeinsame Erleben der Natur in ihnen Liebe und Achtung für ihren Lebensraum reifen lässt und dauerhaft verankert. Dies soll ihnen helfen, den Wert der Natur zu erkennen und sich selbst als individuelle Persönlichkeit in diesem Lebensraum sowie in der Gemeinschaft mit anderen Menschen zu verstehen.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Naturkindergarten e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Rheinbach.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kindergartenjahr ( 01. August bis 31. Juli des Folgejahres ).

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, den Kindern bis zur Einschulung durch sozialpädagogische, individuelle Betreuung und vorschulische Erziehung zu ermöglichen, im sozialen Gefüge einer Gruppe ein humanitäres und ökologisches Bewusstsein zu entwickeln.

(2) Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen zur Verwirklichung des Vereinszwecks durch aktive Mitarbeit bei.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck (§2) unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

(2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Naturkindergarten besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft; alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag für eine aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Beratung mit der Kindergartenleitung.

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung, welche auch auf der Internetseite des Naturkindergartens zu finden ist.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt

  • mit der Aufnahme des Kindes in die Schule, es sei denn, die Fortsetzung der Mitgliedschaft als Fördermitglied wird erklärt,
  • durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,
  • durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund; hierüber entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Elternrat nach Anhörung des Betroffenen oder
  • durch Tod.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, einschließlich Zahlungssäumnis des Vereinsbeitrags von mehr als 30 Tagen nach Fälligkeit, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge und Mitarbeit

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Alle aktiven Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 2) sind verpflichtet die vom Rat der Tageseinrichtung festgelegte Anzahl von Pflichtarbeitsstunden zur Erledigung von Vereinsarbeit zu leisten.

(3) Die Arbeitseinsätze sind verschiedenartig organisiert und finden entsprechend auf Vereins-, Einrichtungs-oder Gruppenebene statt. Die jeweilige Planung erfolgt dementsprechend entweder durch den Vorstand, die Leitung, die Elternschaft, die ErzieherInnen oder andere damit beauftragte Vereinsmitglieder.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich regelmäßig über die Aushänge an den Infowänden, der Internetseite des Vereins, Emailverteiler, Auskünfte der ErzieherInnen und ElternvertreterInnen usw. über anstehende Aktionen und Arbeitseinsätze zu informieren und sich gegebenenfalls in Listen einzutragen.

(5) Geleistete Arbeitseinsätze sind vom Mitglied dem Verein unter Angabe von Datum, Dauer und Tätigkeit anzugeben.

(6) Um dem Gerechtigkeitsgedanken Rechnung zu tragen kann vom jeweiligen Mitglied für im Abrechnungszeitraum (Kindergartenjahr) nicht erbrachte Pflichtstunden ein Geldbetrag (Ersatzbeitrag) erhoben werden. Die Höhe dieses Betrages ist anhand eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Stundensatz zu bestimmen.

 

§ 6 Auslagenersatz

Die Mitglieder der Vereinsorgane (§7) sind ehrenamtlich tätig. Für die Vereinsarbeit erforderliche Auslagen der Mitglieder der Vereinsorgane werden bei Vorlage entsprechender Belege vom Verein erstattet.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und einem/einer 2. Vorsitzenden; die beiden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Weiterhin besteht der Vorstand aus einem/einer Kassenführer/in, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in für Personalangelegenheiten.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Zur Gewährung einer sukzessiven Folgebesetzung des Vorstandes, werden bei der jährlich durchzuführenden Vorstandswahl im Wechsel zwei bzw. drei neue Vorstandsmitglieder gewählt, beginnend mit dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/Kassenwärtin und dem/der Beisitzer/in. Wählbar sind aktive Mitglieder. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der ihnen nachfolgenden Vorstandsmitglieder im Amt. Das Amt kann aus wichtigem Grund nieder gelegt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll der Einbindung der pädagogischen Arbeit in die Vorstandsbelange Rechnung tragen.

(6) Nach einer abgeschlossenen Amtszeit von mindestens 2 Jahren, sind die ehemaligen Vorstandsmitglieder für die nachfolgenden 2 Jahre von den Pflichtarbeitsstunden gemäß §5(2) freigestellt.

 

§8a Pädagogische Mitarbeiter / Aufnahme von Kindern

(1) Die pädagogischen Mitarbeiter tragen und verantworten die pädagogische Arbeit. Die Kindergartenleitung fungiert als Bindeglied zwischen pädagogischen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Vorstand. Die Leitung hat neben der pädagogischen Arbeit die administrative Leitung der Einrichtung sicherzustellen.

(2) Der Vorstand entscheidet nach vorheriger Anhörung der Kindergartenleitung über die Aufnahme der Kinder und den Abschluss und die Kündigung von Betreuungsverträgen. Geschwisterkinder werden bevorzugt aufgenommen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder altersbedingt den Naturkindergarten bereits verlassen haben (Geschwisterkinder Ehemaliger). Kinder engagierter Eltern im Sinne dieser Elterninitiative (§5) werden bevorzugt aufgenommen, um das Funktionieren und den Bestand der Elterninitiative aufrecht zu erhalten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweiten Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß durch diese Satzung oder durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) einem anderen Vereinsgremium übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist Elternversammlung im Sinne des KiBiz. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die

Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins (§ 14)
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl der/des Ehrenvorsitzenden
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Die Erziehungsberechtigten haben eine stimme je Kind.

 

§ 10 Elternbeirat und Rat der Tageseinrichtung

Die Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben von Elternbeirat und Rat der Tageseinrichtung ergeben sich aus den Regelungen des KiBiz für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Eltern erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

 

§ 13 Haftung des Vorstandes

Der Vorstand wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen von der Haftung freigestellt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND (Bund für Umwelt-und Naturschutz Deutschland, Bonn), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


Rheinbach, 05.09.2018